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   VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612   

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VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612 (https://dejure.org/2010,71328)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612 (https://dejure.org/2010,71328)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01. April 2010 - AN 16 K 08.00612 (https://dejure.org/2010,71328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds; keine Erstattung von Verwaltungs- und Fremdkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 16.71

    Gebrauch eines nichtamtlichen Gemeindenamens als Bezeichnung für Bahnhof

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612
    Dieses Prinzip der Konnexität gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen dem Bund und den Gemeinden (BVerfGE 86, 148, 215; BVerwGE 44, 351, 364; 89, 18, 21; 100, 56, 59).

    Wahrnehmung der Aufgaben in diesem Sinne meint deren unmittelbaren Vollzug; folglich kommt es nicht darauf an, wer die kostenverursachende Regelung getroffen oder veranlasst hat, sondern darauf, wer die Verwaltungskompetenz hinsichtlich dieser Aufgabe hat (BVerfGE 26, 338, 390; BVerwGE 44, 351, 364).

  • VG Würzburg, 15.10.2008 - W 6 K 08.881

    Abgabe zum ... (Flächenabgabe); übertragener Wirkungskreis; keine Erstattung von

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612
    Die Bevollmächtigten der Klägerin legten mit Schriftsatz vom 17. November 2008 ein Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2008 (W 6 K 08.881) vor und wiesen darauf hin, dass das Gericht in diesem Parallelverfahren der Klage in vollem Umfang stattgegeben habe.

    Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 15. Oktober 2008 (Az. W 6 K 08.881) über eine von der Klägerin wegen eines nahezu identischen Sachverhalts zeitgleich zu diesem Verfahren gegen eine andere Verwaltungsgemeinschaft erhobene Klage entschieden und darin folgendes ausgeführt:.

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612
    Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 (2 BvL 54/06) verwiesen.
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612
    Wahrnehmung der Aufgaben in diesem Sinne meint deren unmittelbaren Vollzug; folglich kommt es nicht darauf an, wer die kostenverursachende Regelung getroffen oder veranlasst hat, sondern darauf, wer die Verwaltungskompetenz hinsichtlich dieser Aufgabe hat (BVerfGE 26, 338, 390; BVerwGE 44, 351, 364).
  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93

    Erstattungsanspruch - Auftragsverwaltung - Öffentlichrechtlicher

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612
    Dieses Prinzip der Konnexität gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen dem Bund und den Gemeinden (BVerfGE 86, 148, 215; BVerwGE 44, 351, 364; 89, 18, 21; 100, 56, 59).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerfG, U.v. 22.02.2001 - 5 C 34.00, BVerfGE 114, 61; BVerwGE U.v. 24.07.2008, 7 A 3/07).
  • BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 3.07

    Erstattung von i.R.d. atomrechtlichen Auftragsverwaltung angefallenen Ausgaben

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerfG, U.v. 22.02.2001 - 5 C 34.00, BVerfGE 114, 61; BVerwGE U.v. 24.07.2008, 7 A 3/07).
  • VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09

    Weinfondsabgabe verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612
    Auf das weitere Vorbringen der Beklagten, dass sie in den Regelungen der §§ 43, 44 WeinG i.V.m. § 29 BayWeinRAV einen Verstoß gegen Art. 3 GG sehe, da durch die Regelungen ausschließlich die Gemeinden getroffen würden, in deren Gebiet Weinanbau betrieben werde und dass vor allem die Regelung der §§ 43, 44 WeinG verfassungswidrig sei, braucht hier schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil die Beklagte auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften - wovon nach Auffassung der Kammer aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2009 (Az. 5 K 639/09) allerdings nicht auszugehen ist - keinen Anspruch dafür herleiten kann, die von ihr (entgegen ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch) erhobenen Abgaben teilweise einzubehalten.
  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612
    Dieses Prinzip der Konnexität gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen dem Bund und den Gemeinden (BVerfGE 86, 148, 215; BVerwGE 44, 351, 364; 89, 18, 21; 100, 56, 59).
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